Der Gleichstellungsgrundsatz
§ 8 Abs. 1 AÜG verpflichtet dich als Verleiher, deinem Mitarbeiter für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die beim Kunden für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter gelten. Das betrifft Arbeitszeit, Pausen und Urlaub ebenso wie das Arbeitsentgelt. Für den Lohn hat sich der englische Begriff durchgesetzt: Equal Pay.
Bekommt dein Mitarbeiter das tarifliche Entgelt, das beim Kunden für vergleichbare Stammmitarbeiter gilt, wird vermutet, dass er beim Lohn gleichgestellt ist. Zahlt dein Kunde nicht nach Tarif, gilt dasselbe für den Tariflohn, den vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche bekommen. Sachbezüge wie ein Jobticket oder Kantinenessen darfst du in Euro ausgleichen.
Abweichen per Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag darf vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen (§ 8 Abs. 2 AÜG). In der Zeitarbeit ist das die Regel: Personaldienstleister wenden ein Tarifwerk der Zeitarbeit an, heute das des Gesamtverbands der Personaldienstleister (GVP) mit der DGB-Tarifgemeinschaft, oft über eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Dann bekommt dein Mitarbeiter zunächst den Tariflohn seiner Entgeltgruppe statt des Lohns beim Kunden.
Dass diese Abweichung mit dem Europarecht vereinbar ist, hat das Bundesarbeitsgericht 2023 bestätigt. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof verlangt, dass ein Tarifvertrag, der beim Lohn nach unten abweicht, das an anderer Stelle ausgleicht. Das Tarifwerk der Zeitarbeit tut das nach Ansicht des BAG unter anderem dadurch, dass Leiharbeitnehmer auch in verleihfreien Zeiten ihren Lohn bekommen. Was dich diese Zeiten kosten, zeigt der Verleihfrei-Kosten-Rechner.
Nach neun Monaten
Die tarifliche Abweichung beim Lohn ist befristet. Nach § 8 Abs. 4 AÜG darf ein Tarifvertrag nur in den ersten neun Monaten einer Überlassung an denselben Kunden vom Equal Pay abweichen. Danach bekommt dein Mitarbeiter das Entgelt, das ein vergleichbarer Stammmitarbeiter beim Kunden verdient.
Die Frist betrifft nur das Entgelt. Für die übrigen Arbeitsbedingungen, etwa Urlaub oder Arbeitszeit, bleibt es auch nach neun Monaten bei dem, was dein Tarifvertrag regelt.
Branchenzuschläge und 15 Monate
Länger als neun Monate darf der Tarif nur abweichen, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt, der zwei Bedingungen erfüllt:
- Nach einer Einarbeitung von höchstens sechs Wochen wird dein Mitarbeiter stufenweise an das Entgelt der Branche herangeführt.
- Spätestens nach 15 Monaten erreicht er ein Entgelt, das der Tarifvertrag als gleichwertig mit dem Tariflohn vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche festlegt.
Branchenzuschlagstarifverträge gibt es für mehrere Industrien, etwa Metall und Elektro, Chemie, Kunststoff oder den Schienenverkehr. Der Zuschlag steigt in Stufen mit der Dauer des Einsatzes und kommt auf den Tariflohn der Zeitarbeit obendrauf. Ob für deinen Einsatz einer gilt, entscheidet die Branche des Kundenbetriebs. In Pflege und Pädagogik etwa gibt es keinen, dort gelten die neun Monate.
Wie ein fester Verrechnungssatz über die Stufen kippt, zeigt der Rechner für Branchenzuschlag und Equal Pay: Du trägst Lohn, Satz und Staffel ein und siehst den Monat, ab dem du drauflegst.
Das Vergleichsentgelt
Equal Pay heißt: dasselbe Entgelt wie ein vergleichbarer Stammmitarbeiter. Vergleichbar ist, wer beim Kunden dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Zum Entgelt gehört alles, was dieser Mitarbeiter für seine Arbeit bekommt:
- Grundlohn oder Gehalt, umgerechnet auf die Stunde
- Zulagen und Zuschläge, etwa für Schicht, Nacht, Sonn- und Feiertage
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, anteilig
- Sachbezüge, wahlweise als Wertausgleich in Euro
Die Zahlen bekommst du vom Kunden. Frag das Vergleichsentgelt vor Einsatzbeginn schriftlich ab, samt Zulagen und Sonderzahlungen, und lass es dir nach jeder Tariferhöhung beim Kunden aktualisieren. Dein Mitarbeiter kann nach § 13 AÜG selbst beim Kunden Auskunft verlangen. Weichen deine Angaben ab, fällt es spätestens dann auf.
Frühere Einsätze und Pausen
Die neun oder fünfzehn Monate zählen je Mitarbeiter und Kunde. Frühere Überlassungen an denselben Kunden werden voll angerechnet, auch wenn ein anderer Personaldienstleister den Mitarbeiter damals überlassen hat, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate lagen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG). Erst eine längere Pause setzt die Zählung zurück.
Es ist dieselbe Dreimonatsregel wie bei der Höchstüberlassungsdauer. Wer die Vorzeiten eines Mitarbeiters kennt, kennt damit beide Stichtage. Der Rechner zur Höchstüberlassungsdauer zeigt den letzten zulässigen Tag und den Equal-Pay-Stichtag nebeneinander.
Die Drehtürklausel
Die tarifliche Abweichung gilt nicht für Mitarbeiter, die in den sechs Monaten vor der Überlassung beim Kunden oder bei einem Unternehmen seines Konzerns angestellt waren (§ 8 Abs. 3 AÜG). Für sie gilt Equal Pay ab dem ersten Tag. Die Regel verhindert, dass ein Unternehmen Stammpersonal entlässt und über einen Personaldienstleister zum Tariflohn der Zeitarbeit zurückholt.
Frag deshalb jeden neuen Mitarbeiter, wo er in den letzten sechs Monaten angestellt war, und halte die Antwort am Einsatz fest.
Was bei Verstößen droht
- Nachzahlung. Dein Mitarbeiter kann die Differenz zum Vergleichsentgelt nachfordern, soweit keine Ausschlussfrist greift.
- Sozialversicherung. Die Beiträge richten sich nach dem geschuldeten Entgelt. Stellt eine Betriebsprüfung fest, dass Equal Pay geschuldet war, fordert die Rentenversicherung die Beiträge auf die Differenz nach.
- Bußgeld. Wer den Gleichstellungsgrundsatz nicht einhält, riskiert bis zu 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7a und Abs. 2 AÜG).
- Erlaubnis. Die Behörde kann die Erlaubnis versagen oder widerrufen, wenn du deine Pflichten als Arbeitgeber nicht einhältst.
Was das für deine Kalkulation heißt
Equal Pay ist eine Zahl, die in jedem langen Einsatz steigt. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten:
- Dein Mitarbeiter bekommt 15,00 Euro Tariflohn, ein vergleichbarer Stammmitarbeiter beim Kunden 18,50 Euro.
- Nach neun Monaten steigt sein Stundenlohn um 3,50 Euro. Mit angenommenen 30 Prozent Arbeitgeberkosten auf den Lohn kostet dich jede Stunde 4,55 Euro mehr.
- Bei 150 Stunden im Monat fehlen dir 682,50 Euro Deckungsbeitrag, jeden Monat, solange der Verrechnungssatz gleich bleibt.
Verhandle die Anpassung deshalb vor Einsatzbeginn, etwa mit einer Klausel im Rahmenvertrag, die den Satz mit Equal Pay oder dem Branchenzuschlag anhebt. Welcher Satz deine Marge hält, rechnet der Verrechnungssatz-Kalkulator. In alluvo rechnet der Vertrag Equal Pay tagesgenau je Einsatz, wählt die passende Klausel für neun oder fünfzehn Monate und geht erst in die Unterschrift, wenn die Grundlage für Equal Pay erklärt ist.