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title: Kündigungsfristen-Rechner Personalverleih — alluvo
description: Frühestes Ende des Arbeitsverhältnisses im Personalverleih: zwei Arbeitstage, sieben Tage oder die Frist nach Obligationenrecht, je nach Dienstmonat. Nach Art. 19 Abs. 4 AVG.
url: https://alluvo.ai/ch/tools/ueberlassungsdauer
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2. Kündigungsfristen

# Wann endet das Arbeitsverhältnis frühestens?

Beginn der Anstellung und Tag der Kündigung eintragen: Du siehst, welche Frist gilt und an welchem Tag das Arbeitsverhältnis frühestens endet.

## Die Anstellung

Die Frist hängt davon ab, wie lange die Anstellung ununterbrochen gedauert hat, als gekündigt wurde. Jeder Einsatz ist grundsätzlich ein eigener Vertrag.[4]

**Die Daten**

**2026-08-05** Beginn der Anstellung

Der erste Einsatztag der ununterbrochenen Anstellung.

**2026-10-05** Tag der Kündigung

Der Tag, an dem die Kündigung bei der Gegenpartei ankommt.

Kündigungsfrist Dienstmonat 3[1]

**Frühestes Ende[5]**

7. Oktober 2026

Mittwoch, 2 Tage nach der Kündigung

**Frist[2]**

2 Arbeitstage

Art. 19 Abs. 4 Bst. a AVG, Dienstmonate 1 bis 3[3]

**Die Frist ändert sich ab**

5. November 2026

Kündigst du am 5. Oktober 2026, endet das Arbeitsverhältnis frühestens am 7. Oktober 2026. Die Frist: zwei Arbeitstage, ohne den Tag der Kündigung und ohne arbeitsfreie Tage.

Vertrag oder GAV dürfen die Fristen verlängern, nicht verkürzen. Ein befristeter Einsatz endet mit seinem Datum.[4]

Fristen im Kopf nachzurechnen kostet Zeit und Nerven. alluvo hält Verträge, Einsätze und Termine an einer Stelle, damit du weniger nachrechnen musst.

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## Fussnoten

1. Bei unbefristeten Einsätzen gilt in den ersten drei Monaten der ununterbrochenen Anstellung eine Frist von mindestens zwei Tagen, vom vierten bis und mit dem sechsten Monat von mindestens sieben Tagen ([Art. 19 Abs. 4 AVG](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392/de)). ↩
2. Der Vollzug akzeptiert für die zweitägige Frist nur zwei Arbeitstage. Der Tag, an dem die Kündigung ankommt, zählt nicht mit, arbeitsfreie Tage ebenfalls nicht ([SECO-Weisungen zum AVG](https://www.secoalv.admin.ch/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/arbeitsvermittlung-personalverleih/weisungen-avg/pav_weisungen_avg_d.pdf.download.pdf/pav_weisungen_avg_d.pdf), Ziff. 3.8.10 und 3.8.12). Der Rechner zählt Samstag und Sonntag als arbeitsfrei, gesetzliche Feiertage kennt er nicht. ↩
3. Ab dem siebten Dienstmonat enthält das AVG keine besondere Frist mehr. Es gilt Art. 335c Abs. 1 OR: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis und mit dem neunten, danach drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats ([SECO-Weisungen zum AVG](https://www.secoalv.admin.ch/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/arbeitsvermittlung-personalverleih/weisungen-avg/pav_weisungen_avg_d.pdf.download.pdf/pav_weisungen_avg_d.pdf), Ziff. 3.8.10). Die Fristen sind in Monaten anzugeben, nicht in Tagen. Das Dienstjahr gilt am Tag der Kündigung. ↩
4. Die Fristen des AVG gelten für die Temporärarbeit und beziehen sich grundsätzlich auf einen einzelnen Einsatz, weil mit jedem Einsatz ein neuer Arbeitsvertrag entsteht. Ausnahmsweise zählen Einsätze zusammen, wenn die Aufteilung rechtsmissbräuchlich wäre ([SECO-Weisungen zum AVG](https://www.secoalv.admin.ch/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/arbeitsvermittlung-personalverleih/weisungen-avg/pav_weisungen_avg_d.pdf.download.pdf/pav_weisungen_avg_d.pdf), Ziff. 3.8.11). Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der Einsatzdauer. ↩
5. Fristen nach Monaten rechnet der Rechner mit dem letzten Tag des Zielmonats, wenn der Tag fehlt: der 31. Januar plus ein Monat ist der 28. Februar. ↩
